Auch sind offensichtlich noch nicht alle Zwangsmassnahmen ausgewertet worden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung der Zwangsmassnahmen als solche nehmen kann. Allerdings kann das Ergebnis dieser Auswertungen zu weiteren Einvernahmen von Personen führen, welche ohne Beeinflussung zu erfolgen haben. Angesichts der vorstehend geschilderten noch ausstehenden notwendigen Ermittlungshandlungen liegt weiterhin eine konkrete Kollusionsgefahr vor. Es muss vermieden werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen aus der Berner Drogenszene Absprachen trifft.