im Sommer/Herbst 2017. Auch die insoweit gemachten Aussagen gilt es ohne Beeinflussungshandlungen durch den Beschwerdeführer zu verifizieren (insbesondere Anlaufstelle; Betreuerin «N.________»; Taxi O.________; P.________; Sozialarbeiterin «Q.________» etc.). Dasselbe gilt betreffend dem von den Eltern und der Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer gegebenen Alibi zum Tatzeitpunkt (vgl. betreffend die diesbezüglichen Abklärungen E. 4.4 hiervor). Auch sind offensichtlich noch nicht alle Zwangsmassnahmen ausgewertet worden.