___ ein weiteres Mal befragt werden. K.________ belastete den Beschwerdeführer massgeblich (vgl. E. 4.4 hiervor). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme von 27. März 2018 soll er während der Zeit seines Wohnens beim Opfer im Sommer/Herbst 2017 mit diesem gemeinsam viel zu K.________ und in den Spielsalon gegangen sein. Dies gilt es unbeeinflusst zu überprüfen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2018 diverse Ausführungen zum Tagesablauf von ihm und D.________ im Sommer/Herbst