Auch wenn betreffend das Übernachten am Valentinstag die meisten Abklärungen und Befragungen zwischenzeitlich hätten durchgeführt werden können, blieben betreffend seinen geltend gemachten Aufenthalt im Jahr 2017 noch viele Abklärungen zu tätigen. Auch liefen weiterhin Abklärungen betreffend sein Bewegungsprofil in der fraglichen Tatzeit. Die Ermittlungen den Beschwerdeführer betreffend würden sich auch deshalb als schwierig und zeitaufwändig gestalten, da er in der letzten Zeit weder ein Natel besessen, noch einen geregelten Tagesablauf gehabt habe. 5.5 Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer steht noch am Anfang.