Insbesondere müssten Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben (zu seinem angeblichen Alibi, zu seinen Aufenthalten beim Opfer etc.) unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten weitergeführt werden. Diese Aussagen seien teilweise erst nach dem Haftverlängerungsantrag in der zweiten Einvernahme vom 27. März 2018 gemacht worden. Auch wenn betreffend das Übernachten am Valentinstag die meisten Abklärungen und Befragungen zwischenzeitlich hätten durchgeführt werden können, blieben betreffend seinen geltend gemachten Aufenthalt im Jahr 2017 noch viele Abklärungen zu tätigen.