9 lastenden Aspekte betreffe. Offen seien immer noch Einvernahmen mit Personen, welche einen Bezug zum Beschwerdeführer hätten bzw. Aussagen zur Sache machen könnten, Auswertungen von Zwangsmassnahmen, Ermittlungen zur Wohnsituation, zum geltend gemachten Alibi etc. Insbesondere müssten Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben (zu seinem angeblichen Alibi, zu seinen Aufenthalten beim Opfer etc.) unter Ausschluss von Kollusionsmöglichkeiten weitergeführt werden.