8 Dokumente datieren mehrheitlich von vor dem 23. März 2018 (Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags). Es ist daher davon auszugehen, dass diese der Staatsanwaltschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugänglich gewesen wären und mit dem Haftverlängerungsantrag hätten eingereicht werden können. Dass dies erst nachträglich im Beschwerdeverfahren erfolgte, ist bei der Kostenverlegung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.