Aus dem Umstand, dass offenbar gegen eine weitere Person (M.________) wegen des Tötungsdelikts zum Nachteil von D.________ ermittelt wird, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie vorstehend dargetan wurde, bestehen hinreichende Hinweise, dass der Beschwerdeführer am Tötungsdelikt – sei es alleine oder mit weiteren Personen – beteiligt gewesen ist. Die in der Replik unter Ziff. 1.3 anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2018 weiter aufgeführten Vorhalte wurden zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht herangezogen.