Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, J.________, soll ihr zudem in der Nacht von Sonntag auf Montag vor dem Auffinden der Leiche geschrieben haben, dass sie den Beschwerdeführer suche. Am nächsten Tag habe sie sich dann bei J.________ erkundigt und diese habe ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer wieder da sei. Aus dem Umstand, dass offenbar gegen eine weitere Person (M.________) wegen des Tötungsdelikts zum Nachteil von D.________ ermittelt wird, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.