Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibi anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses mit Vorsicht zu geniessen ist, da es von den Eltern und der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, d.h. ihm nahestehenden Personen, stammt. Es sind insoweit weitergehende Abklärungen notwendig, um deren Aussagen zu verifizieren, bevor darauf abgestellt werden kann (insbesondere Auswertung der Mobiltelefone; Abklärungen der Arbeitstätigkeit der Mutter H.________ und des Vaters I.________; Abklärungen betreffend den Zahnarztbesuch/ZAK der Lebenspartnerin J.________). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen der Auskunftsperson K._____