Über den Zeitraum habe niemand Auskunft geben können. Von der SBB wurde nur eine Schwarzfahrt des Beschwerdeführers von F.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) gemeldet (5. Oktober 2017) und nicht diverse Bussen, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde. Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibi anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses mit Vorsicht zu geniessen ist, da es von den Eltern und der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, d.h. ihm nahestehenden Personen, stammt.