Auch die Spuren an diversen Schrank-/Tür-/Schubladen-/Werkzeuggriffen deuten folglich auf eine Täterschaft hin. Der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2018, wonach er in der Zeit, als er bei D.________ gewohnt habe, mehrere Male schwarzgefahren und kontrolliert worden sei und er jeden Tag mit dem Opfer im G.________(Restaurant) beim Bahnhof F.________(Ortschaft) ein Frappé getrunken habe, bevor sie nach E.________(Ortschaft) gefahren seien, konnte nicht bestätigt werden (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2018).