Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere den Bluetooth-Speaker (Blutspur des Opfers vermischt mit der DNA des Beschwerdeführers), das Japanmesser (Blutspur des Opfers vermischt mit der DNA des Beschwerdeführers; mutmassliches Tatwerkzeug) und das Druckluftgewehr (DNA-Abrieb; DNA-Mischspur mit den Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers) am 14./15. Februar 2018 nicht gebraucht haben will. Dass diese Spuren von seinem angeblichen früheren Aufenthalt im Sommer/Herbst 2017 in der Wohnung des Opfers stammen sollen, erscheint wenig wahrscheinlich (Überlagerung/Abwischen; vgl. auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 24. April 2018, wonach