Weiter ist das Alibi bis heute weder lückenlos noch vollständig überprüft (vgl. hierzu anschliessend zum Haftgrund der Kollusionsgefahr). Im momentanen Ermittlungsstand ist davon auszugehen bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ein Zeitfenster besass, um nach F.________(Ortschaft) zu reisen und die Tat zu begehen.