Dass die weiteren DNA-Spuren von A.________ allesamt von seinem früheren Aufenthalt im Sommer/Herbst 2017 in der Wohnung D.________ stammen sollen - und weder von späteren DNA- Spuren überlagert worden sind noch durch den Lauf der Zeit bzw. im Rahmen von Reinigungsarbeiten entfernt worden sind - wird von Seiten der Strafverfolgungsbehörden stark angezweifelt und sind eher als Schutzbehauptungen seitens des Beschuldigten zu qualifizieren. Insbesondere lassen sich die DNA-Mischspuren A.________ - D._____