Vorab ist festzuhalten, dass Ermittlungen zur Überprüfungen dieser Aussagen weiterhin in Gang sind (vgl. anschliessend zum Haftgrund der Kollusionsgefahr). Von Seiten der Strafverfolgungsbehörden ist aber vor allem zu betonen, dass diese Aussagen des Beschuldigten seine zahlreichen DNA-Spuren am Tatort nicht erklären können: A.________ hat genau erklärt, was er bei der Übernachtung vom 14./15.02.2018 in der Wohnung D.________ gemacht bzw. berührt hat. Die zahlreich gesicherten DNA-Spuren von ihm in der Wohnung D.________ lassen sich dadurch höchstens betreffend einzelner Spuren erklären. Dass die weiteren DNA-Spuren von A.______