Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden: 3.4. In der Beschwerde macht der Beschuldigte geltend, es fehle an einem dringenden Tatverdacht gegen ihn, da er in der Nacht vom 14./15.02.2018 bei D.________ übernachtet und im Sommer/Herbst 2017 einige Zeit bei ihm gewohnt habe. Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass sich seine DNA in der Wohnung D.________ durch diese Besuche erklären lasse. Vorab ist festzuhalten, dass Ermittlungen zur Überprüfungen dieser Aussagen weiterhin in Gang sind (vgl. anschliessend zum Haftgrund der Kollusionsgefahr).