6 und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3; je mit Hinweisen), hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ mit Verweis auf die sichergestellte DNA des Beschwerdeführers am Tatort zu Recht bejaht. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden: 3.4.