- Backofentüre, Griff, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Druckluftgewehr, ab Lauf, ab Pistolengriff, ab Abzug, ab Gummikappe und ab Vorderschaft, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Badewanne, Abflussventil, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers. Gestützt auf die nachgewiesene sichergestellte DNA des Beschwerdeführers am Tatort, insbesondere Mischprofile mit dem Opfer und oft im Bereich von Blutanhaftungen (auch an den mutmasslichen Tatwaffen), liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt zum Nachteil von D.____