Für das Haftprüfungsverfahren nachgewiesen ist sichergestellte DNA des Beschwerdeführers an folgenden Orten: - Wohnungstüre, Türfalle innen, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Wohnungstüre, aussen, ab Türblatt, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Messer, Bereich Bart/Kropfeinsatz, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers; - Japanmesser, Griff, Blutspur, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers;