Gutachten des IRM vom 23. April 2018 eingereicht. Damit ist belegt, dass in der Wohnung von D.________ zahlreiche DNA des Beschwerdeführers, insbesondere an den zwei Messern, welche mutmasslich für das Tötungsdelikt verwendet worden sind (beide Messer mit Blutanhaftung), sichergestellt wurde. Für das Haftprüfungsverfahren nachgewiesen ist sichergestellte DNA des Beschwerdeführers an folgenden Orten: - Wohnungstüre, Türfalle innen, DNA-Mischprofil mit Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers;