Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die jMes- sage-Handler-Dokumente eingereicht oder vom IRM einen Kurzrapport einverlangt hätte betreffend Örtlichkeit der sichergestellten DNA-Abriebe und Blutasservate sowie der im erstellten DNA-Mischprofil aufgefundenen DNA (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 247 vom 1. Oktober 2012 E. 3.6). Mit Eingaben vom 24. April und 2. Mai 2018 hat die Staatanwaltschaft nunmehr die jMes- sage-Handler-Dokumente betreffend die in der Wohnung des Opfers aufgefundenen DNA-Abriebe und Blutasservate sowie das forensisch-molekularbiologische