Darauf kann folglich im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht abgestellt werden. Es mag zutreffen, dass angesichts der Ermittlungszeit von gerade einmal einem Monat eine definitive schriftliche Zusammenstellung der DNA-Analysen durch das IRM noch nicht vorliegt. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die jMes- sage-Handler-Dokumente eingereicht oder vom IRM einen Kurzrapport einverlangt hätte betreffend Örtlichkeit der sichergestellten DNA-Abriebe und Blutasservate sowie der im erstellten DNA-Mischprofil aufgefundenen DNA (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 247 vom 1. Oktober 2012 E. 3.6).