des KTD reicht als Nachweis für die aufgefundene DNA nicht aus (vgl. E. 4.3 hiervor), zumal es vorliegend nicht mehr um eine Haftanordnung geht, bei welcher weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung gestellt werden als im Stadium der Haftverlängerung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.1). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Belastungstatsachen existieren und deren Existenz nicht nur behauptet wird, sind sie aktenkundig nicht überprüfbar. Darauf kann folglich im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht abgestellt werden.