Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien die DNA-Analysen vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) laufend dem Kriminaltechnischen Dienst (KTD) rückgemeldet worden, welcher die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Die bloss telefonische Bestätigung des IRM resp. des KTD reicht als Nachweis für die aufgefundene DNA nicht aus (vgl. E. 4.3 hiervor), zumal es vorliegend nicht mehr um eine Haftanordnung geht, bei welcher weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung gestellt werden als im Stadium der Haftverlängerung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.1).