4 mit, dass er zu einem früheren Zeitpunkt zeitweise beim Opfer gewohnt habe. Er habe zudem letztmals vom 14. auf den 15. Februar 2018 bei D.________ übernachtet. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur angeblichen DNA seien in den Haftakten nicht belegt. 4.4 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. März 2018 zahlreiche Vorhalte betreffend sichergestellte DNA-Abriebe sowie Blutasservate gemacht, aus welchen ein männliches DNA-Mischprofil mit den Profilen des Beschwerdeführers und des Opfers resultiert haben soll.