BK 12 339 vom 11. Dezember 2012 E. 3 f.). 4.3 Am 20. Februar 2018 wurde D.________ in seiner Wohnung in F.________(Ortschaft) tot aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, am Tötungsdelikt zum Nachteil von D.________ beteiligt gewesen zu sein. Sie beruft sich zur Begründung des dringenden Tatverdachts massgeblich auf die in der Wohnung des Opfers gefundenen, zahlreichen DNA- Spuren des Beschwerdeführers. Dabei habe es sich zumeist um DNA-Mischspuren des Beschwerdeführers mit dem Opfer gehandelt, oft im Bereich von Blutspuren. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht.