3 Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Eine Rückweisung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen).