Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren ausführlich zu den geltend gemachten Haftgründen äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über volle Kognition. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen