Im Haftverlängerungsantrag wurde lediglich ausgeführt, dass weitere Abklärungen zum Alibi (z.B. Auswertung des Natels der Lebenspartnerin) noch folgen würden. Indem das Zwangsmassnahmengericht ausführte, am dringenden Tatverdacht vermöchten die formellen und materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, hat es die Einwände des Beschwerdeführers lediglich pauschal abgelehnt, ohne auch nur in einem Punkt konkret zu begründen, weshalb die Einwände nicht stichhaltig sind. Dadurch kam das Zwangsmassnahmengericht seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach.