Weder im Haftanordnungsentscheid vom 2. März 2018 noch im Haftverlängerungsantrag vom 23. März 2018 wurde auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Im Haftverlängerungsantrag wurde lediglich ausgeführt, dass weitere Abklärungen zum Alibi (z.B. Auswertung des Natels der Lebenspartnerin) noch folgen würden.