Sodann führte es aus, der dringende Tatverdacht sei gestützt auf die an verschiedensten Orten in der Wohnung des Opfers sichergestellte DNA des Beschwerdeführers, insbesondere an den zwei Messern, welche mutmasslich für das Tötungsdelikt verwendet worden seien, unverändert gegeben. Daran vermöchten sowohl die in formeller wie auch in materieller Hinsicht vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme nichts zu ändern. Weder im Haftanordnungsentscheid vom 2. März 2018 noch im Haftverlängerungsantrag vom 23. März 2018 wurde auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen.