Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid vorab auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, den Haftanordnungsentscheid sowie die beigezogenen Akten ARR 18 17 (Anordnung Untersuchungshaft) verwiesen. Sodann führte es aus, der dringende Tatverdacht sei gestützt auf die an verschiedensten Orten in der Wohnung des Opfers sichergestellte DNA des Beschwerdeführers, insbesondere an den zwei Messern, welche mutmasslich für das Tötungsdelikt verwendet worden seien, unverändert gegeben.