Vor diesem Hintergrund habe er schlüssig erklären können, warum sich seine DNA am Tatort, auch im Bereich der Blutanhaftungen, aber nicht nur dort befunden habe. Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid vorab auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, den Haftanordnungsentscheid sowie die beigezogenen Akten ARR 18 17 (Anordnung Untersuchungshaft) verwiesen.