Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 29. März 2018 diverse Einwände erhoben. In formeller Hinsicht rügte er insbesondere, dass die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen zur angeblichen DNA in den Haftakten nicht belegt seien. Materiell machte er geltend, er sei im Tatzeitraum zuhause bzw. in E.________(Ortschaft) gewesen, was seine Eltern und seine Lebenspartnerin bestätigt hätten. Auch seine Aussage, er habe vom 14. auf den 15. Februar 2018 beim Opfer übernachtet, was seine DNA-Spuren am Tatort erklären könne, sei von verschiedenen Personen gestützt worden.