3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Entscheid unzureichend begründet. Das Gericht äussere sich nur pauschal zu seinen Argumenten. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des am Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.