Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. April 2018 auf eine Stellungnahme. Am 24. April und 2. Mai 2018 reichte Staatsanwältin C.________ weitere Unterlagen ein. In seiner Replik vom 7. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den gestellten Anträgen fest.