Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2018 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 17. April 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 23. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. April 2018 auf eine Stellungnahme.