8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend dem angemessenen Aufwand pauschal auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.