6 ebenfalls deutlich, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Willensbetätigung nie wirklich eingeschränkt war. Schliesslich hatte der Beschuldigte mit Blick auf die erlittene Stichverletzung die schwerwiegenden Folgen seines Handelns selber (und als Einziger) zu tragen. Es besteht daher auch kein Strafbedürfnis. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig (Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Die Beschwerde ist abzuweisen.