Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das «am Kragen gepackt und angeschnauzt werden» problemlos überwinden konnte. Ohne grösseren Widerhand hat er sich dagegen erfolgreich gewehrt, indem er Kopfnüsse austeilte, sein Messer zückte und dieses gegen den Beschuldigten einsetzte. Dieses unvermittelte Abwehrverhalten macht