673, Z. 637 f.). Später bestätigte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Aussagen und wollte keine Ergänzungen machen (EV Beschuldigter vom 24. April 2014, pag. 693). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2015 betonte der Beschwerdeführer erneut, dass er nicht wisse, was der Beschuldigte von ihm gewollt habe und er sich nicht daran erinnere, ob der Beschuldigte etwas zu ihm gesagt habe (S. 15 Protokoll HV, Z. 4 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das «am Kragen gepackt und angeschnauzt werden» problemlos überwinden konnte.