Indessen ist ebenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer die Handlungen des Beschuldigten nicht (bewusst und in erinnerungsfähiger Weise) wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht daran zu erinnern, vom Beschuldigten zu etwas genötigt worden zu sein oder dass dieser bei der Auseinandersetzung überhaupt etwas zu ihm gesagt hatte. So gab der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 zu Protokoll, er wisse nicht mehr genau, ob er zu diesem Zeitpunkt etwas zum Beschuldigten gesagt habe. Er könne auch nicht sagen, ob der Beschuldigte noch etwas gesagt habe (pag. 673, Z. 637 f.).