Die Tatfolgen inklusive deren Auswirkungen für den Beschwerdeführer auf der anderen Seite sind ausgesprochen gering, soweit solche überhaupt vorhanden sind. Zwar attestierte das Obergericht im Urteil SK 16 72 dem Beschwerdeführer durch den Angriff des Beschuldigten richtigerweise eine Notwehrlage (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2017 vom 1. Februar 2018, in welchem das Bundesgericht die Beschwerde vollständig abwies). Indessen ist ebenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer die Handlungen des Beschuldigten nicht (bewusst und in erinnerungsfähiger Weise) wahrgenommen hat.