Andererseits packte er den Beschwerdeführer, um ihn davon abzuhalten, mit E.________ eine (im Endeffekt tödlich endende) Rauferei zu beginnen. Folglich war sein Handeln weder besonders verwerflich – im Gegenteil – noch handelte er aus niederen Beweggründen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten betrunken waren und bereits vorgängig aneinandergerieten, sodass insgesamt von einer äusserst geringfügigen Schuld des Beschuldigten auszugehen ist. Die Tatfolgen inklusive deren Auswirkungen für den Beschwerdeführer auf der anderen Seite sind ausgesprochen gering, soweit solche überhaupt vorhanden sind.