7.2.2 Die Tatbestandselemente der geringfügigen Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB sind kumulativ erfüllt: Die (in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 StGB) geringfügige Schuld auf der einen Seite ergibt sich daraus, dass die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung des Beschwerdeführers als geschütztes Rechtsgut höchstens marginal eingeschränkt wurde. Der Beschuldigte packte den Beschwerdeführer einerseits am Kragen, um Schadenersatz für die von diesem zerstörte Halskette zu erhalten. Andererseits packte er den Beschwerdeführer, um ihn davon abzuhalten, mit E.______