Sowohl die vom Störer (Beschuldigten) ausgelöste Zwangsintensität und als auch die Dauer der Tätlichkeit waren prinzipiell geeignet, die Handlungsfähigkeit des Opfers (des Beschwerdeführers) einzuschränken. Mit Blick auf das Nachstehende kann die Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO jedoch letztlich offengelassen werden.