Jedoch kann es für die Annahme eines strafbaren Nötigungsversuchs ausreichen, wenn der Beschuldigte einen Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandselemente aufwies und die grundsätzlich für eine Nötigung geeigneten Handlungen ausführte – hier also das Am-Kragen-Packen und das Nach-Geld-Verlangen sowie das Zurückhalten vor E.________. Sowohl die vom Störer (Beschuldigten) ausgelöste Zwangsintensität und als auch die Dauer der Tätlichkeit waren prinzipiell geeignet, die Handlungsfähigkeit des Opfers (des Beschwerdeführers) einzuschränken.