Es mag zwar sein, dass der Wille des Beschwerdeführers auf freie Willensbildung und -betätigung durch die Tätlichkeit des Beschuldigten nicht gebrochen wurde. Jedoch kann es für die Annahme eines strafbaren Nötigungsversuchs ausreichen, wenn der Beschuldigte einen Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandselemente aufwies und die grundsätzlich für eine Nötigung geeigneten Handlungen ausführte – hier also das Am-Kragen-Packen und das Nach-Geld-Verlangen sowie das Zurückhalten vor E.________.