Weder wurde Geld für die kaputt gegangene Kette übergeben noch liess sich der Beschwerdeführer durch das Am-Kragen-Packen davon abhalten, zu E.________ zu gelangen und diesen zu töten. In Berücksichtigung der tatnahen und damit besonders ausagekräftigen Aussagen des Beschuldigten scheint es jedoch nicht völlig unwahrscheinlich, dass ein Sachgericht sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der versuchten Nötigung bejahen würde (pag. 767 Z. 47 ff: Der Typ hat dann gefragt, ‚wo isch Deine Kolleg?‘ Ich habe dem Typen gesagt, mein Kollege sei nach Hause gegangen.